Klassische Spionage
Im Auftrag ausländischer Geheimdienste werden in Deutschland als geheim eingestufte Tatsachen, aber auch frei verfügbare Erkenntnisse abgeschöpft. Vor allem Staatsgeheimnisse können zum Ziel von Agenten werden.
Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Schwerpunkt der Ermittlungen mehrfach verändert. Bis Mitte der 90er Jahre prägte der sogenannte „Kalte Krieg“ die internationale Spionage. Das herausragende Spionageverfahren dieser Zeit war der Prozess gegen Günter Guillaume vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1975. Das Bekanntwerden seiner Spionagetätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) führte zur Verhaftung von Günter Guillaume und zum Rücktritt von Bundeskanzler Willy Brandt. Nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ wurden die noch verfügbaren Akten und Karteien des MfS genutzt, um Agententätigkeiten der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik Deutschland aufzuklären. Wegen Spionage wurden in den folgenden Jahren 253 Bundesbürger und 23 Bürger der ehemaligen DDR verurteilt.
Seit der deutschen Wiedervereinigung hat sich auch die Spionagetätigkeit ausländischer Geheimdienste und Organisationen verändert. Vor allem die technischen Möglichkeiten der Cyber-Spionage werden vermehrt genutzt, um Informationen zu sammeln. Neben individuellen Zugriffen nutzen ausländische Geheimdienste auch breit angelegte Cyber-Attacken, um Zugang zu vertraulichen Daten von Behörden und anderen Institutionen in Deutschland zu erhalten.
Ausländische Nachrichtendienste bedienen sich aber auch weiterhin Methoden der klassischen Spionage. Gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden gelingt es immer wieder, Agenten ausländischer Geheimdienste zu überführen. Im Jahr 2012 klagte die Bundesanwaltschaft zwei Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes an, die jahrelang unter falscher Identität in Deutschland gelebt und für Russland Informationen gesammelt hatten. Sie wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Daneben ermittelt die Bundesanwaltschaft auch gegen Personen, die von sich aus ausländischen Nachrichtendiensten Informationen andienen. Ein solches Verhalten kann ebenfalls als Agententätigkeit strafbar sein.
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