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Einstellung der Ermittlungen wegen des Anschlags in Hanau vom 19. Februar 2020

Ausgabejahr 2021
Datum 16.12.2021

Einstellung der Ermittlungen wegen des Anschlags in Hanau vom 19. Februar 2020

Die Bundesanwaltschaft hat das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wegen des Anschlagsgeschehens in Hanau vom 19. Februar 2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zudem konnte der gegen den Vater von Tobias R. am 11. Februar 2021 bei der Bundesanwaltschaft erstatteten Strafanzeige mangels Anfangsverdachts keine Folge gegeben werden. In dieser hatten ihm mehrere Angehörige von Todesopfern sowie Überlebende in erster Linie Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) oder zumindest Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) vorgeworfen.

Nach Ausschöpfung aller relevanten Ermittlungsansätze haben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) für eine Beteiligung weiterer Personen als Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder Mitwisser ergeben. Insbesondere rechtfertigen die Ermittlungsergebnisse nicht die Annahme, dass der Vater von Tobias R. in einer wie auch immer gearteten strafrechtlich relevanten Weise an dem eigentlichen Anschlagsgeschehen mitgewirkt oder von diesem im Vorfeld gewusst haben könnte.

Im Einzelnen:

  1. Als Ergebnis der Ermittlungen ist festzuhalten, dass Tobias R. aus einer rassistischen Motivation heraus am 19. Februar 2020 zwischen 21:55 und 22:01 Uhr in der Innenstadt von Hanau insgesamt neun Menschen erschossen und zahlreiche weitere Menschen zum Teil schwer verletzt hat. Anschließend kehrte er in das auch von ihm bewohnte Elternhaus zurück, wo er zunächst seiner Mutter und sodann sich selbst mit einer Schusswaffe das Leben genommen hat.
  2. Die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt sind rund 300 Hinweisen und Spuren zur Aufklärung der Hintergründe des Anschlagsgeschehens, insbesondere auch den Anregungen von Seiten der am Verfahren beteiligten Opferanwälte, nachgegangen. Die bei Tobias R. sowie dessen Vater aufgefundenen Gegenstände wurden auf ihre Beweiserheblichkeit hin untersucht und ausgewertet. Es wurden zahlreiche Kontaktpersonen gleich welcher Art intensiv in den Blick genommen, mit denen Tobias R. in den letzten Jahren in Verbindung gestanden hat. Insgesamt wurden über 400 Zeugen vernommen sowie mehrere Hundert Asservate durch die Kriminaltechnik untersucht.

    Dabei haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass andere Personen in die Anschlagspläne von Tobias R. eingeweiht gewesen sein könnten. Weder physische noch psychische Förderungshandlungen sind zu Tage getreten. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, wie sich eine etwaige Beteiligungshandlung konkret in Tatentschließung, vorbereitung oder durchführung eingefügt haben könnte.

  3. Die Umstände des Erwerbs der von Tobias R. bei der Ausführung der Taten verwendeten Schusswaffen lassen keine Rückschlüsse auf etwaige weitere Beteiligte oder Mitwisser zu. Die Schusswaffen befanden sich legal im Besitz von Tobias R. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Vorbesitzer eine Anschlagsbegehung durch Tobias R. für möglich gehalten hat, haben die Ermittlungen nicht zu Tage gefördert. Gleiches gilt für die Veranstalter von Schießtrainings im Ausland, die Tobias R. besucht hat, sowie für Mitglieder von Schützenvereinen, in denen er selbst mitgliedschaftlich eingebunden war.
  4. Die im Zusammenhang mit der Tatvorbereitung stehenden Handlungen hat Tobias R. alleine und eigenverantwortlich vorgenommen. Für eine wissentliche Mitwirkung anderer Personen an der Erstellung des Textes der „Tatbegründung“ sowie der Einrichtung der Homepage, auf der Videomaterial des Tobias R. sowie andere Inhalte veröffentlich worden waren, haben sich keine Hinweise ergeben.
  5. Die Rolle des Vaters von Tobias R. wurde im Rahmen der Ermittlungen umfassend beleuchtet. Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung haben sich nicht ergeben. Es wurden keine Verdachtsmomente dafür zu Tage gebracht, dass der Vater des Attentäters in irgendeiner Weise an den Tötungen beteiligt war oder auch nur im Vorfeld Kenntnis von ihnen erlangt hatte.

Eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass er die Begehung der Taten für möglich gehalten oder diese sogar gefördert hat, ist nicht vorhanden. Auch die teils widersprüchlichen sowie teils widerlegten Äußerungen des Vaters von Tobias R. gegenüber den Ermittlungsbehörden und sonstigen staatlichen Stellen lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf konkrete tatrelevante Kommunikationsinhalte zwischen Vater und Sohn zu.

Ein in der Strafanzeige behauptetes Dominanz- und Abhängigkeitsverhältnis des Tobias R. von seinem Vater findet in den Ermittlungsergebnissen im Hinblick auf die Taten keine ausreichende Stütze. Die Ermittlungen haben vielmehr ergeben, dass Tobias R. ungeachtet psychischer Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes Leben führte. Lediglich im Bereich der Vertretung in rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten ist eine gewisse Einflussnahme des Vaters auf seinen Sohn erkennbar geworden. Ein in erheblichem Umfang übereinstimmendes Weltbild von Vater und Sohn mit extremistischen und verschwörungstheoretischen Tendenzen vermag weder für sich alleine noch mit der vorgenannten zu Tage getretenen Einflussnahme eine Teilnahme oder Mitwisserschaft zu begründen.

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