Der Generalbundesanwalt

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Strafverfolgung

Die Sonderstellung der Bundesanwaltschaft wird im Bereich der Strafverfolgung am deutlichsten.

Artikel 96 Absatz 5 Grundgesetz

Nach dem Grundgesetz ist die Strafverfolgung den Ländern übertragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Verfassung nur bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten und bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Nur in diesen Bereichen darf der Gesetzgeber den Bund mit der Strafverfolgung beauftragen.

Artikel 96 Absatz 5 Grundgesetz:
„Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord
2. Völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit
3. Kriegsverbrechen
4. …
5. Staatsschutz“

§ 142 a Gerichtsverfassungsgesetz

Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 142a Absatz 1 GVG ist die Bundesanwaltschaft für die in § 120 Absatz 1 und 2 GVG genannten erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten in Deutschland zuständig. Die Zuständigkeiten der Bundesanwaltschaft werden damit in § 120 GVG abschließend aufgezählt.

§ 142 a Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:
Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß §120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Absatz 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

§ 142 a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz:
Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) ... d)
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

§ 142 a Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz:
Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, dass der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

§ 142 a Absatz 4 Gerichtsverfassungsgesetz:
Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Absatz 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

§ 120 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:

Die Bundesanwaltschaft ist unmittelbar für die Verfolgung der hier (§ 120 Absatz 1 GVG) aufgezählten Staatsschutzdelikte zuständig. Hierzu zählen unter anderem Mitgliedschaft in einer inländischen oder ausländischen terroristischen Vereinigung, Spionage und Landesverrat. Zudem ist ihr die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch übertragen.

§ 120 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. (aufgehoben)
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuchs)
3. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie …

6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches

8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

§ 120 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz

Die Bundesanwaltschaft kann nach § 120 Absatz 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verfolgung von weiteren staatsschutzrelevanten Straftaten übernehmen. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Entscheidend ist, ob die Tat von einer sogenannten „besonderen Bedeutung“ ist.

Bei anderen Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme oder schwere Brandstiftung muss neben der sogenannten „besonderen Bedeutung“ auch eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik oder ihrer Verfassungsgrundsätze vorliegen.

§ 120 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz:
Die Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. bei den in § 74a Absatz 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Absatz 2 die Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) …, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), …, Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), …, schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuches),…, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a) den Bestand oder die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen
b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
…,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.

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