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12.04.2010 - 7/2010

Anklage gegen mutmaßlichen Führungsfunktionär der PKK

Die Bundesanwaltschaft hat am 18. Februar 2010 vor dem Staatsschutzsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den

43-jährigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung Abdullah S.

wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) erhoben.

In der seinem Verteidiger und nunmehr auch dem Angeschuldigten zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen „Hamza“ als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und ihrer damaligen Europaorganisation „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Zu diesem Sektor gehörten die Gebiete Duisburg, Köln, Bonn, Bielefeld, Düsseldorf, Dortmund, Gießen und Frankfurt am Main.
Die in Deutschland tätigen Führungsfunktionäre der PKK bilden seit Jahren unverändert eine kriminelle Vereinigung. Diese ist zum einen gekennzeichnet von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, zum anderen von Delikten, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen stehen, etwa Urkundenfälschungen und unerlaubte Aufenthalte im Bundesgebiet. Die Straftaten dienen dazu, die Strukturen der Organisation zu erhalten und auszubauen sowie die Ziele der PKK durchzusetzen.

Im Arbeitsbereich „heimatgerichtete Aktivitäten", in dem sowohl die personelle und materielle Unterstützung der Guerilla im irakisch-iranischen Grenzgebiet wie auch konspirative Reisebewegungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland organisiert werden, sorgen die Sektor- und Gebietsverantwortlichen der PKK zusammen mit den ihnen unterstehenden Kadern für die Ausstattung der Reisenden mit verfälschten Personalpapieren, für die finanzielle und praktische Unterstützung von Grenzübertritten sowie die Beratung und Legendierung in Asylverfahren.

Ferner beanspruchen die führenden Funktionäre der PKK in Deutschland - wie ein „Staat im Staate" - eine durch Kongressbeschlüsse gestützte Straf- und Disziplinierungsgewalt, die von den Anhängern und Kadern der PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" (CDK) - bis Juni 2004: „Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) - anerkannt wird. Da die PKK für sich beansprucht, alleinige Vertreterin aller Kurden zu sein, ist auch die private Lebensführung und die Weltanschauung der in Deutschland lebenden Kurden davon betroffen. Die Sanktionen richten sich vor allem gegen Personen, die von der Organisation als „Verräter" oder „Abweichler" angesehen werden, zum anderen aber auch gegen Kurden, die sich weigern, die von der Organisation festgelegten „Spenden" und „Beiträge" zu zahlen. Dabei kommt es zu Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Nötigungen und Bedrohungen.

Als Leiter des PKK-Sektors Mitte regelte der Angeschuldigte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem Verantwortungsbereich und erfüllte damit die für einen PKK-Führungskader typischen Leitungsaufgaben. Auf die Arbeit der ihm nachgeordneten Gebietsverantwortlichen nahm er bestimmenden Einfluss, indem er deren Aufgaben koordinierte, ihnen Anweisungen erteilte und sich fortlaufend über die Entwicklungen in den Gebieten berichten ließ. Er selbst war gegenüber der in Brüssel ansässigen Europaführung der Organisation berichtspflichtig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivitäten beteiligte er sich als Rädelsführer an der in Deutschland im führenden Funktionärskörper bestehenden kriminellen Vereinigung.

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