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Dienststelle Leipzig

Revisionsstrafsachen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt in Revisions-Strafsachen die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei der Verhandlung und Entscheidung des Bundesgerichtshofes über das Rechtsmittel der Revision gegen erstinstanzliche Strafurteile der Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte wahr. Dies ist der breite Bereich der schweren Kriminalität. Der Generalbundesanwalt ist auch dann am Revisionsverfahren beteiligt, wenn das angefochtene Urteil auf seine Anklage erging und er - oder der Angeklagte - Revision gegen dieses Urteil eingelegt hat. In der Abteilung für Revisions-Strafsachen sind in den Dienststellen Karlsruhe und Leipzig 12 Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, 7 Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und 12 wissenschaftliche Mitarbeiter tätig.

In den Revisionsverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes hat der Generalbundesanwalt - neben der Sorge für Einzelfallgerechtigkeit und schuldangemessene Strafaussprüche - auch die Aufgabe an der Fortbildung des Strafrechts und des Strafprozessrechts der Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - ). Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Eine eigene Beweisaufnahme des Revisionsgerichts zur Schuld- und Straffrage findet nicht statt. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden. Grundlagen der revisionsrechtlichen Überprüfung sind das angefochtene Urteil und die vom Beschwerdeführer abzugebende Revisionsbegründung.

Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts beanstanden. in diesem Falle ist es Aufgabe des Revisionsgerichts, das angefochtene Urteil dahingehend zu überprüfen, ob der Tatrichter auf der Grundlage der Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch das materielle Recht zutreffend angewendet hat. Der Beschwerdeführer kann neben oder anstelle der Sachrüge auch eine oder mehrere Verfahrensbeschwerden erheben. Verfahrensverstößen ist nur auf ausdrückliche, den behaupteten Verfahrensmangel mitteilende Rüge des Beschwerdeführers nachzugehen. Im Gegensatz zur Sachrüge stellt das Gesetz an die Begründung einer Verfahrensrüge strenge Anforderungen. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amts wegen zu prüfen.

Das Revisionsgericht hat in gewissen Grenzen die Möglichkeit zu einer eigenen, das angefochtene Urteil abändernden Sachentscheidung; es ist also kein reines Kassationsgericht. Hiervon wird nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht. In der Regel verweist es, wenn es einen durchgreifenden Rechtsfehler feststellt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurück.

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision durch einstimmigen Beschluss, also ohne Hauptverhandlung, als unbegründet verwerfen, wenn der Generalbundesanwalt dies beantragt und im Einzelnen dargelegt hat, weshalb das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ohne mündliche Verhandlung ist möglich, wenn das Revisionsgericht eine zu Gunsten des Angeklagten eingelegte oder zu seinen Gunsten wirkende Revision einstimmig für begründet erachtet (§ 349 Abs. 4 StPO). Ergeht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes durch Urteil, tritt der sachbearbeitende Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof auf und legt in dem seinem Antrag vorausgehenden Plädoyer seine Rechtsauffassung dar.

Im Jahr 2005 waren 2896 Revisionen in Strafsachen mit insgesamt 3637 Beschwerdeführern zu bearbeiten. Der Anteil der Revisionsverfahren aus den neuen Bundesländern betrug 12,5 % (362). Im Jahr 2004 waren 2837 Revisionen mit 3618 Beschwerdeführern eingegangen, darunter 365 Verfahren (12,9 %) aus den neuen Bundesländern. Der Anteil der Revisionen aus den neuen Bundesländern blieb damit in etwa konstant.

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben von den im Jahr 2005 vorgelegten 2844 Sachen in 172 Fällen (6,05 %) durch Urteil entschieden. In 67 Fällen (2,36 %) erkannten die Strafsenate auf Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO, in 231 Fällen (8,12 %) wurde gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO entschieden. Die Quote der als offensichtlich unbegründet verworfenen Revisionen durch Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) betrug 81,22 % (2310). Die restlichen Verfahren wurden auf andere Weise oder nicht mehr im Jahre 2005 erledigt.