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Rechtsextremismus

Tätliche Übergriffe auf Ausländer und politisch Andersdenkende, Anschläge auf Synagogen, die Schändung jüdischer Friedhöfe und das aggressive Auftreten gewaltbereiter Skinheads prägen das Erscheinungsbild eines zunehmend militanten Rechtsextremismus. Die Verfolgung rechtsextremistischer Straftaten obliegt in erster Linie der Justiz der Länder. Dem Bund weist das Gesetz insoweit nur eine beschränkte Zuständigkeit zu.

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat der Generalbundesanwalt in diesem Bereich eine originäre Zuständigkeit nur für die Verfolgung von terroristischen Vereinigungen im Sinne des § 129a StGB. So konnten in den Jahren 1979 bis 1988 mehrere rechtsterroristische Organisationen (darunter die Wehrsportgruppe Hoffmann) zerschlagen und deren Mitglieder hohen Freiheitsstrafen zugeführt werden.

Bei allen anderen Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund verbleibt es dagegen grundsätzlich bei der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften der einzelnen Bundesländer. Ergibt sich jedoch aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung und den Auswirkungen der Tat, dass dem Fall besondere Bedeutung zukommt, so übernimmt der Generalbundesanwalt in Ausübung seines Evokationsrechts die Strafverfolgung für die in § 74a Abs.1 GVG aufgeführten Katalogtaten (§ 74a Abs. 2 GVG in Verbindung mit §§ 120 Abs.2 Nr. 1, 142a Abs. 1 GVG). Dies gilt auch für kriminelle Vereinigungen (§ 129 StGB), die sich zur Begehung rechtsextremistisch motivierter Straftaten wie zum Beispiel strafbaren Verwendung von Kennzeichen des NS-Regimes (§ 86a StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB) zusammengeschlossen haben. Außerhalb dieses organisationsspezifischen Zusammenhanges hat das Gesetz für Straftaten nach §§ 86a, 130 StGB eine abweichende Regelung getroffen. Für die Verfolgung dieser Propagandadelikte sind ausschließlich die Staatsanwaltschaften der Bundesländer zuständig; eine Möglichkeit der Evokation durch den Generalbundesanwalt besteht insoweit nicht, weil diese Delikte keine Katalogtaten im Sinne des § 74a Abs. 1 GVG darstellen.

Im Bereich des Rechtsextremismus hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2000 vier Verfahren in seine Zuständigkeit gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG übernommen. In drei Fällen (Mord an dem mosambikanischen Staatsangehörigen Alberto Adriano am 11. Juni 2000 in Dessau, Brandanschlag auf die Synagoge in Erfurt am 20. April 2000 und versuchter Mord an zwei Vietnamesen in Eggesin [Aktuelles/Presseübersicht 2000] sind die Täter bereits rechtskräftig abgeurteilt worden. In einem weiteren Fall (Brandanschlag auf die Synagoge in Düsseldorf am 2. Oktober 2000) hat sich der Verdacht eines rechtsextremistischen Hintergrundes nicht bestätigt; das Verfahren ist an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben worden [Aktuelles/Pressemitteilungen 2001].

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 in der Strafsache Eggesin (Aktenzeichen: 3 StR 378/00) die Abgrenzungskriterien des Generalbundesanwalts bestätigt, die für die Übernahme von Verfahren wegen Verbrechen aus der allgemeinen Schwerkriminalität mit (rechts)-extremistischem Hintergrund als Staatsschutzdelikte in die Bundeskompetenz entscheidend sind. Er hat den Fall zum Anlass genommen, Grundsätze zur Abgrenzung der Strafverfolgungskompetenz von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts aufzustellen. Danach ist der Bund ausnahmsweise dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will. Die Zuständigkeit des Bundes zur Strafverfolgung setzt zudem voraus, dass eine Gesamtwürdigung der die Tat prägenden Umstände dem Fall besondere Bedeutung verleiht. Hierfür kann nicht nur seine konkrete Auswirkung auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, etwa seine Signalwirkung für potentielle Nachahmungstäter, bestimmend sein, sondern auch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik Deutschland bei solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind (Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 98/2000 des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2000, www.bundesgerichtshof.de, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.Dezember 2000 - 3 StR 378/00).