Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt das Amt des Staatsanwalts bei Straftaten aus, die sich in schwerwiegender Weise gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten.
Die Verfolgung von Straftaten gegen die innere Sicherheit durch den Generalbundesanwalt war in den 70er und 80er Jahren vor allem von der Verfolgung des Terrorismus der Roten Armee Fraktion (RAF) und anderer Gruppierungen im linksterroristischen Bereich geprägt. Der Schwerpunkt der Strafverfolgung hat sich in den letzten Jahren verlagert. Er liegt nun beim Ausländerextremismus und zunehmend im Rechtsextremismus. Linksextremistische Straftaten Linksextremismus spielen gleichwohl auch heute noch eine erhebliche Rolle. Schließlich gehört der so genannte Staatsterrorismus, wie er im Anschlag auf das Lokal Mykonos in Berlin im Auftrag des iranischen Geheimdienstes zum Ausdruck kam, ebenfalls zu den Straftaten gegen die innere Sicherheit.
Im Bereich des Ausländerextremismus werden Ermittlungs- und Strafverfahren zunehmend gegen islamische Fundamentalisten geführt, die sich auf deutschem Boden in strafbarer Weise betätigen. Einen weiteren Schwerpunkt im Bereich Ausländerextremismus bilden die Verfahren gegen türkische/kurdische Extremisten.
Die Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen (§ 129a StGB) und/oder kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) richten sich gegen Kader des führenden Funktionärskörpers der Arbeiterpartei Kurdistans PKK/ERNK und der türkischen linksextremistischen Organisation DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) Ausländerextremismus. Gegen beide Organisationen hat der Bundesminister des Innern ein Betätigungsverbot verhängt.
Seit 1999 - und bezogen auf die PKK, seit Mitte 1996 - sind Anschläge der terroristischen Vereinigung des Funktionärskörpers der PKK/ERNK und der DHKP-C in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bekannt geworden. Die Ermittlungen gegen Funktionäre der PKK/ERNK wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) konnten deshalb weitgehend abgeschlossen werden. Sie richten sich, weil die Führungsstrukturen unverändert und von Straftaten geprägt blieben, seither auf die Verfolgung des Funktionärskörpers der PKK/ERNK als kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB).
Im Bereich des Rechtsextremismus ist der Generalbundesanwalt sowohl bei Organisationsdelikten (§§ 129,129a StGB) als auch bei besonders schwerwiegenden, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Gewaltdelikten zuständig (originäre und evokative Zuständigkeit des Generalbundesanwalts). Gefestigte Organisationsstrukturen, die dem Umfeld des Terrorismus zuzurechnen sind und der Strafbarkeit nach § 129a StGB unterliegen, sind derzeit nicht erkennbar. Gleichwohl wird Hinweisen auf sogenannte Kameradschaften und ähnliche rechtsextreme Gebilde nachgegangen.
Die Verfolgung einzelner Gewalttäter kann der Generalbundesanwalt nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG an sich ziehen, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt. Bereits Anfang der neunziger Jahre hatte die Bundesanwaltschaft die Verfolgung der rechtsextremistischen Brandanschläge von Mölln (1992) und Solingen (1993) sowie 1994 das Verfahren wegen des Brandanschlages auf die Synagoge in Lübeck aufgrund der Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG ( i.V.m. § 142a Abs. 1 GVG) übernommen. Nach Abschluss dieser Aufsehen erregenden Verfahren schien der gewalttätige Rechtsextremismus im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts zunächst eingedämmt. Alsbald wurden jedoch insbesondere aus den neuen Bundesländern rechtsextremistische Straftaten bekannt, die nachweislich das Ziel verfolgten, Ausländer und Asylbewerber durch exemplarische Gewalttaten zu vertreiben. August 1999 sah der Generalbundesanwalt Anlass zur Übernahme der Ermittlungen, als eine Gruppe von Rechtsextremisten in Eggesin aus Hass gegen Fremde und Ausländer zwei Vietnamesen auf brutalste Weise so schwer misshandelte, dass einer von ihnen nur durch glückliche Umstände mit dem Leben davon kam. Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen.